Einleitung
Der Leitfaden bietet dem Nutzer zusätzliche Orientierungshilfen und bewährte Verfahren dazu, wie eine bestimmte Verweisung angemessen durchgeführt werden sollte, welche Bedingungen ein Verweisungsprozess erfüllen sollte, was zu beachten ist und was zu vermeiden ist, sowie Verweise auf bestehende Verweisungsmechanismen. Der Leitfaden kann an den nationalen Kontext und/oder die bestehenden Verweisungsmechanismen angepasst werden, mit denen die Behörden bei ihren Bemühungen um die Verwirklichung der Menschenrechte schutzbedürftiger Personen, die internationalen Schutz benötigen, unterstützt werden sollen.
Was ist ein Verweisungsmechanismus?
Es handelt sich um einen Mechanismus zur Ermittlung, zum Schutz und zur Unterstützung von Personen mit besonderen Bedürfnissen durch Verweisung und unter Einbeziehung der zuständigen Behörden und der Zivilgesellschaft.1. Verweisungsmechanismen wurden von verschiedenen Ländern entwickelt, um die Koordinierung der Bemühungen zum Schutz der Menschenrechte des Einzelnen zu unterstützen.
Das Verweisungsi Dieser Leitfaden kann nicht als umfassende Schulung zur Erleichterung von Verweisungen angesehen werden. Daher wird empfohlen, dass die nationalen Behörden sicherstellen, dass die Nutzer über die entsprechenden Kompetenzen und Fähigkeiten verfügen und gemäß internationalem und nationalem Recht eine Schulung zur Identifizierung und Verweisung von Personen mit besonderen Bedürfnissen erhalten. Darüber hinaus sollten die nationalen Behörden sicherstellen, dass alle beteiligten Personen die jeweiligen Verhaltenskodizes einhalten.
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Die operative Definition eines Überweisungsmechanismus durch das EASO: Mechanismus zur Ermittlung, zum Schutz und zur Unterstützung von Personen mit besonderen Bedürfnissen, durch Verweisung und unter Einbeziehung der zuständigen Behörden und der Zivilgesellschaft. Diese Definition basiert auf der Definition der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) für den nationalen Verweisungsmechanismus für Opfer von Menschenhandel.
Leitprinzipien
Der begleitende Leitfaden sollte im Einklang mit den folgenden Grundsätzen umgesetzt werden.
Nichtdiskriminierung
Die Einhaltung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung bedeutet, sicherzustellen, dass Einzelpersonen nicht aufgrund ihrer individuellen Merkmale oder einer Gruppe, der sie angehören (z. B. Geschlecht, Alter, sozioökonomischer Hintergrund, Rasse, Religion, ethnische Zugehörigkeit, Behinderung, sexuelle Ausrichtung oder Geschlechtsidentität, Ausdruck der Geschlechtlichkeit oder Geschlechtsmerkmale), diskriminiert werden (z. B. indem sie schlecht behandelt oder ihnen Dienstleistungen verweigert werden).
Das Wohl des Kindes
Das „Wohl des Kindes“ umfasst die physische und emotionale Sicherheit eines Kindes (sein Wohlergehen) sowie sein Recht auf Entwicklung. 2. Gemäß Artikel 3 der Konvention der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes (KRK) sollte das Wohl des Kindes die Grundlage für alle Entscheidungen und Maßnahmen bilden und die Kriterien für die Auswahl von Diensteanbietern bestimmen, wobei zu berücksichtigen ist, dass diese über einschlägige Kinderschutzrichtlinien und -standards verfügen sollten, an denen sie ihre Arbeit ausrichten, sowie über ethische Standards. 3.
Arbeit mit Kindern
- Die Arbeit mit Kindern, insbesondere mit Kindern, die von humanitären Krisen betroffen sind, ohne Begleitung sind oder ausgebeutet wurden, erfordert eine spezielle Ausbildung in Kinderschutz und kindgerechten Befragungstechniken, da sonst die Bedürfnisse der Kinder möglicherweise nicht erkannt und angemessen berücksichtigt werden können.
- Vergewissern Sie sich, dass Sie über die Kinderhilfsdienste in Ihrer Region informiert sind, indem Sie die Dienstleistungskartei konsultieren, um das Kind weiterzuvermitteln.
- Wenn Ihnen nicht klar ist, wie Sie das Wohl des Kindes in den Vordergrund stellen können, oder wenn Sie Probleme im Zusammenhang mit dem Kinderschutz (Missbrauch, Vernachlässigung, Ausbeutung usw.) feststellen, wenden Sie sich an einen Kinderschutzspezialisten.
- Stellen Sie sicher, dass Sie die nationalen Protokolle und Gesetze befolgen. In vielen Ländern gelten Meldepflichten in Bezug auf Kindesmissbrauch, die die Meldung mutmaßlicher Fälle von Kindesmissbrauch an die nationalen Strafverfolgungsbehörden vorschreiben.
- Stellen Sie kulturell angemessene Dienstleistungen bereit (z. B. Einbeziehung von Kulturmittlern, Sensibilisierung von Diensteanbietern für die Erfahrungen von Asylsuchenden/Flüchtlingen und die Bedingungen im Herkunftsland, Anpassung des Informationsmaterials an die unterschiedlichen kulturellen Unterschiede, um die Reichweite zu verbessern; Vermeidung von Stigmatisierung oder der weiteren Verfestigung von Stereotypen während der Erbringung der Dienstleistungen). Kulturell sensibles Handeln bedeutet, sich des unterschiedlichen kulturellen Kontexts bewusst zu sein und die Unterschiede zu verstehen.
Schaden vermeiden
Das bedeutet, dass Maßnahmen und Interventionen zur Unterstützung von Menschen mit besonderen Bedürfnissen diese nicht weiterem Schaden oder dem Risiko eines weiteren Schadens aussetzen dürfen. Es muss darauf geachtet werden, dass Menschen durch getroffene Entscheidungen, ergriffene Maßnahmen oder durch das Sammeln, Speichern oder Weitergeben ihrer Daten kein Schaden zugefügt wird. Die Akteure müssen eine sekundäre Viktimisierung der Opfer von Gewalt vermeiden, indem sie ein unterstützendes Umfeld schaffen, in dem die Rechte der Opfer geachtet werden, ihre Sicherheit gewährleistet ist und sie mit Würde und Respekt behandelt werden. Vermeiden Sie bei allen Personen wiederholte Befragungen, wenn diese nicht nötig sind, und vermeiden Sie, dass mehrere Akteure die Person wegen derselben Informationen ansprechen.
Schutz von Informationen,
Vertraulichkeit ist mit dem Austausch von Informationen nach dem Grundsatz „Kenntnis nur, wenn nötig“ und mit der Einwilligung der betroffenen Person nach Aufklärung für einen bestimmten Zweck verbunden. Der Begriff „Kenntnis nur, wenn nötig“ beschreibt die Begrenzung aller erhobenen sensiblen und identifizierenden Informationen und die Weitergabe dieser Informationen nur an diejenigen Personen, die die Informationen benötigen, um Unterstützung oder Hilfe zu leisten, d. h. möglichst wenige Personen. Der Schutz der erhobenen Informationen und Daten sollte diesem/diesen spezifischen Zweck(en) angemessen, relevant und verhältnismäßig sein.
Die Pflicht zur Wahrung der Vertraulichkeit gilt für alle Beteiligten, einschließlich der Diensteanbieter, der Dolmetschenden usw., um die über die Antragstellenden gesammelten Informationen zu schützen und sicherzustellen, dass sie nur mit Zustimmung der antragstellenden Person und nur für einen bestimmten Zweck zugänglich sind. Wichtig ist, dass die Vertraulichkeit eingeschränkt ist, wenn Sicherheitsbedenken festgestellt werden und die Notwendigkeit besteht, andere Diensteanbieter um Unterstützung zu ersuchen (z. B. medizinisches Personal) oder wenn es gesetzlich vorgeschrieben ist, Straftaten zu melden. Diese Einschränkungen müssen der antragstellenden Person zu Beginn der Anhörung im Rahmen der Verfahren der Einwilligung nach Aufklärung oder der Zustimmung erläutert werden.
Datenschutz
Die Verarbeitung 5 der Daten der antragstellenden Person6 ist rechtmäßig, wenn die antragstellende Person in die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke eingewilligt hat, wenn dies für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, oder wenn es um den Schutz lebenswichtiger Interessen der antragstellenden Person geht. Nutzer und Diensteanbieter sollten die Daten von Antragstellenden unter uneingeschränkter Achtung ihrer spezifischen nationalen Datenschutzvorschriften und im Einklang mit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verarbeiten.7.
Einwilligung nach Aufklärung
Einwilligung ist jede freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die antragstellende Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Übermittlung der erforderlichen Mindestinformationen und der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten einverstanden ist.
Im Falle von Kindern sind in der Regel die Eltern und Erziehungsberechtigten in loco parentis dafür verantwortlich, ihre Zustimmung zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen für ihr Kind zu erteilen.
Das Alter, ab dem die Zustimmung der Eltern für ein Kind erforderlich ist, hängt von den einschlägigen nationalen Gesetzen ab.
„Einwilligung nach Aufklärung“8 bezeichnet die Bereitschaft, die Dienste in Anspruch zu nehmen. Bei jüngeren Kindern, die definitionsgemäß zu jung sind, um eine informierte Einwilligung zu erteilen, aber alt genug sind, um die Inanspruchnahme von Diensten zu verstehen und dem zuzustimmen, wird die „Einwilligung nach Aufklärung” des Kindes eingeholt.
In jedem Fall müssen die Vertragsstaaten gemäß Artikel 12 der KRK sicherstellen, dass Kinder, die in der Lage sind, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht haben, diese Meinung in allen sie betreffenden Angelegenheiten frei zu äußern, und dass diese Meinung entsprechend dem Alter und der Reife des Kindes angemessen berücksichtigt wird. 9.
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In Artikel 4 DSGVO wird die Verarbeitung personenbezogener Daten definiert als „das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung“ personenbezogener Daten.
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In Artikel 4 DSGVO werden personenbezogene Daten definiert als „alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann“.
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„Interagency Guidelines for Case Management and Child Protection“ (Agenturübergreifende Leitlinien für Fallmanagement und Kinderschutz), Child Protection Working Group, Global Protection Cluster 2014, S. 116.
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Wie in Artikel 12 der KRK festgelegt, wird dem Kind zu diesem Zweck insbesondere Gelegenheit gegeben, in allen das Kind berührenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften gehört zu werden.
Verweisungsverfahren
Ermittlung und Verweisung
Die Verweisung kann ebenso wie die Feststellung und Beurteilung der besonderen Bedürfnisse zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens erfolgen. Die nächsten Schritte der Verweisung sollten nach der Identifizierung und gegebenenfalls nach einer ersten Beurteilung der besonderen Bedürfnisse durchgeführt werden.
- Der antragstellenden Person den Zweck und die Schritte der Verweisung erklären, warum die Informationen erhoben werden, dass sie nur mit Zustimmung der antragstellenden Person für spezifische Zwecke der Verweisung weitergegeben werden würden und welche Vertraulichkeitsbeschränkungen gemäß den nationalen Rechtsvorschriften bestehen.
- Die relevanten und geeigneten personenbezogenen Daten und Informationen erheben, um die Verweisung zu erleichtern, unter Verwendung des Verweisungsformular als Orientierungshilfe.
- Alle Informationen, die während des Kontakts mit der betreffenden antragstellenden Person oder von anderen Parteien ausgetauscht werden, sollten erfasst werden, um eine wirksame Verweisung zu gewährleisten. Dafür kann das Verweisungsformular verwendet werden.
- Anhand der erhaltenen Informationen sollte die Beurteilung des Risikoniveaus des Falls als unmittelbar, hoch, mittel oder gering eingestuft und der Zeitrahmen für die Verweisung festgelegt werden.
- Verfügbarkeit und Zugänglichkeit der ausgewählten Diensteanbieter: Antragstellende sollten gefragt werden, ob sie selbst auf die Diensteanbieter zugreifen/sich an sie wenden können, oder, falls dies nicht der Fall ist, wie sie unter Berücksichtigung von nachfolgenden Schritten, Effizienz, Komfort und Sicherheit kontaktiert werden sollten. Wenn es keine Hindernisse (z. B. Mobilitätsprobleme, Entfernung zum Diensteanbieter, Sicherheitsprobleme, Dolmetschbedarf usw.) für den Zugang einer Person zu einem Diensteanbieter gibt, kann dieser Person die erforderlichen Informationen und Hinweise darüber gegeben werden, wo und wie sie Zugang zu dem Dienst erhalten kann. Wo immer möglich, sollten Personen mit besonderen Bedürfnissen befähigt und unterstützt werden, um selbstständig auf Dienstleistungen zugreifen zu können.
- Einholung der Einwilligung nach Aufklärung: Die Zustimmung zur Verweisung an die bestimmten Diensteanbieter und zum erforderlichen Datenaustausch muss von der antragstellenden Person eingeholt werden.
- Sobald die Einwilligung eingeholt ist, kann die Verweisung an den geeigneten Diensteanbieter durchgeführt werden.
Der empfangende Diensteanbieter sollte den Nutzer, soweit möglich und angemessen und mit Zustimmung der betroffenen Person, über die ergriffenen Maßnahmen auf dem Laufenden halten. Ist der Diensteanbieter nicht in der Lage, die erforderlichen Leistungen zu erbringen, sollte der Nutzer schnellstmöglich informiert werden, damit sie sich anderweitig um Unterstützung bemühen kann.
Ablauf des Verfahrens
Der im vorigen Abschnitt beschriebene Prozess mit den erforderlichen Schritten und Garantien ist im folgenden Ablaufdiagramm visuell dargestellt.
| 1. Die besonderen Bedürfnisse der antragstellenden Person werden ermittelt. | |
| 2. Nutzer informiert die antragstellende Person über das Verfahren, den Datenschutz und die nächsten Schritte | |
| 3. Der Nutzer erfasst die Informationen zur antragstellenden Person, die besonderen Bedürfnisse und die erforderliche Unterstützung. | Verweisungsformular: Angaben zur antragstellenden Person – Abschnitt 2, Besondere Bedürfnisse – Abschnitt 3 Unterstützung erforderlich – Abschnitt 4 |
| 4. Der Nutzer bewertet das Risikoniveau und erfasst die erforderliche Reaktion | Verweisungsformular: Unterstützung erforderlich – Abschnitt 4 |
| 5. Der Nutzer ermittelt den geeigneten Diensteanbieter | Zugriff auf das Suchinstrument für Diensteanbieter und/oder Verweisungsformular: Finden Sie Ihren Diensteanbieter – Abschnitt 5 |
| 6. Der Nutzer bestätigt die Verfügbarkeit des Diensteanbieters und verweist die antragstellende Person | Verweisungsformular: Finden Sie Ihren Diensteanbieter – Abschnitt 5 |
| 7. Der Nutzer bestätigt die Verfügbarkeit des Diensteanbieters und verweist die antragstellende Person | Verweisungsformular: Finden Sie Ihren Diensteanbieter – Abschnitt 5 |
| 8. Der Nutzer holt die Einwilligung der antragstellenden Person ein und hält sie schriftlich fest. | Verweisungsformular: Abschnitt 6 |
| 9. Mögliche Folgemaßnahmen |
Risikobeurteilung
Anhand der Risikobewertung können Sie ermitteln, welche Priorität die erforderliche Maßnahme hat. Erhält die antragstellende Person die benötigte Unterstützung nicht, könnte dies erhebliche nachteilige Folgen für ihn haben. Dies sollte bei der Ermittlung des Risikoniveaus und der Dringlichkeit der Verweisung sowie bei der Weiterverfolgung im Auge behalten werden.
Bei der Ermittlung eines erhöhten Risikos sind die Exposition einer Person (oder das Risiko einer Exposition) gegenüber Traumata, Menschenrechtsverletzungen, anderen Härten und Lebensbedingungen sowie die Bewältigungsfähigkeit der Person, bestehende Unterstützungsmechanismen und Lösungen zu berücksichtigen.
Bei der Beurteilung des Risikoniveaus sind die Häufigkeit und Intensität vergangener und gegenwärtiger Erfahrungen sowie potenzielle unmittelbare Risiken und das Vorhandensein von Unterstützungsmechanismen innerhalb der Familie oder Gemeinschaft der Person zu berücksichtigen, bis die betreffende Dienstleistung in Anspruch genommen werden kann.
Alle erhobenen Informationen sollten einer ganzheitlichen Analyse unterzogen werden, um das Risikoniveau der antragstellenden Person zu bewerten.
Die nachstehende Tabelle zeigt eine grundlegende Analyse der Risikofaktoren. Dabei geht es nicht um eine vollständige Bewertung, sondern vielmehr darum, einige Orientierungshilfen und Parameter für die Ermittlung der Priorität der erforderlichen Maßnahme aufzuzeigen.
Abbildung 1. Bewertung des Risikoniveaus anhand des Schweregrads und der Wahrscheinlichkeit eines Schadens für den Fall, dass keine Maßnahmen ergriffen werden.
| Wahrscheinlichkeit | |||||
| Schweregrad | Unwahrscheinlich (1) | Kann passieren (2) | Wahrscheinlich (3) | Sehr wahrscheinlich (4) | Sicher (5) |
| Tod (5) | 5 | 10 | 15 | 20 | 25 |
| Ernsthafter Schaden (4) | 4 | 8 | 12 | 16 | 20 |
| Leichte Verletzungen (3) | 3 | 6 | 9 | 12 | 15 |
| Kein Schaden (2) | 2 | 4 | 6 | 8 | 10 |
| Schweregrad × Wahrscheinlichkeit = Risikoeinstufung | |||||
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Um diese Folgen zu bewerten und die Dringlichkeit der zu ergreifenden Maßnahmen zu verstehen, müssen Sie zunächst die Wahrscheinlichkeit der Verursachung eines Schadens (horizontale Achse) prüfen, wenn die antragstellende Person keine angemessene Unterstützung für besondere Bedürfnisse erhält. Die Wahrscheinlichkeit wird auf einer Skala von 1 bis 5 gemessen, wobei 1 für „unwahrscheinlich” und 5 für „sicher” steht.
Anschließend ist die Schwere der Verletzungen (vertikale Achse) zu bewerten, die auftreten könnten, wenn die Unterstützung nicht geleistet wird. In diesem Fall wird der Schweregrad mit Zahlen von 2 bis 5 gemessen, wobei 2 für „kein Schaden“ und 5 für „die schwerwiegendsten Auswirkungen“ steht. Die Multiplikation der Wahrscheinlichkeit mit dem Schweregrad ergibt eine Risikoeinstufung, die in diesem Beispiel zwischen 2 und 25 liegt.
Gehen Sie anhand der entsprechenden Farbe und der berechneten Risikoeinstufung in Abbildung 1 zu Abbildung 2 und bewerten Sie das Reaktionsniveau. Die Priorität, die der zu ergreifenden Maßnahme eingeräumt wird, mindert die Wahrscheinlichkeit oder Schwere negativer Folgen, wenn keine angemessene Unterstützung bereitgestellt wird, um den Bedürfnissen der antragstellenden Person gerecht zu werden.
Das Ergebnis der vorherigen Beurteilung kann im Verweisungsformular festgehalten werden, um die Dringlichkeit der erforderlichen Maßnahmen im jeweiligen Fall widerzuspiegeln.
Personen mit besonderen Bedürfnissen, für die kein erhöhtes Risiko besteht und/oder die keine komplexen Bedürfnisse haben, die ein sofortiges Handeln erfordern, sollten über die verfügbaren Dienste informiert werden, die den ermittelten Bedürfnissen Rechnung tragen können. Personen, die dazu in der Lage sind, sollten angehalten werden, sich selbst an diese Dienste zu wenden, sodass keine Verweisung erforderlich ist.
Personen mit komplexen besonderen Bedürfnissen, die ein sofortiges Handeln oder eine Koordinierung von Unterstützungsdiensten erfordern, sollten an Partnerbehörden oder Diensteanbieter verwiesen werden, die ihren Fall übernehmen bzw. spezialisierte Unterstützung leisten.
Verweisungen von Personen, für die ein hohes Risiko ermittelt wurde und die eine unmittelbare oder unverzügliche Intervention benötigen, sollten telefonisch abgewickelt und anschließend weiterverfolgt werden.
Abbildung 2. Bewertung des Reaktionsniveaus
| 20 und mehr | Sofort (vor Ort) |
| Zwischen 19 und 10 | Hoch (Folgemaßnahme innerhalb von 24-48 Stunden erforderlich) |
| Zwischen 9 und 5 | Mittel (Folgemaßnahme innerhalb von 7 Tagen) |
| 4 und weniger | Niedrig (Folgemaßnahme innerhalb eines Monats) |
Verhaltensregeln:
| JA | NEIN |
| ✓ Stellen Sie sicher, dass die Person die Informationen vollständig versteht. Erforderlichenfalls sollte eine Übersetzung veranlasst werden. | X Sorgen Sie dafür, dass sich die antragstellende Person in keiner Weise unwohl fühlt. Versuchen Sie, sich jeglicher Kommentare und Gesten zu enthalten, auch wenn diese positiv sind. |
| ✓ Holen Sie die Einwilligung der antragstellenden Person nach Aufklärung ein. | |
| ✓ Wahren Sie die Vertraulichkeit der antragstellenden Person. Stellen Sie nach Einholung der Einwilligung sicher, dass die Informationen ordnungsgemäß verwaltet werden, einschließlich der Sicherstellung, dass sie in gesicherten Dateien aufbewahrt werden und nur mit der rechtmäßigen und in Kenntnis der Sachlage erteilten Einwilligung der antragstellenden Person gemäß den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften weitergegeben werden können. | X Verursachen Sie keine Retraumatisierung. Vermeiden Sie es so weit wie möglich, von der antragstellenden Person zu verlangen, die Geschichte mehrmals zu wiederholen. Traumatisierende Erfahrungen, die immer wieder wiederholt werden, können zu einer erneuten Traumatisierung führen, da die antragstellende Person sie möglicherweise erneut durchleben muss. Wenn Sie Notizen dazu machen, was die antragstellende Person mitteilen möchte, hilft dies dem Diensteanbieter, nicht immer dieselben Einzelheiten durchzugehen. |
| ✓ Sammeln Sie Informationen in einem privaten Umfeld; sorgen Sie dafür, dass dies an einem ein Ort geschieht, an dem die antragstellende Person nicht von anderen gehört werden kann und nicht von anderen unterbrochen wird. | X Fragen, die nicht unbedingt notwendig sind, sollten nicht gestellt werden. Bitten Sie nicht um Informationen, die für die Verweisung nicht relevant sind, oder um weitere Informationen, wenn die Antragstellenden nicht bereit sind, über ihre Erfahrungen zu sprechen. |
| ✓ Sorgen Sie bei Bedarf für die Sicherheit der antragstellenden Person und der Familie der antragstellenden Person. | X Lachen Sie nicht, wenn die antragstellende Person dies nicht tut. Dies könnte ein Ausdruck der Respektlosigkeit gegenüber den Antragstellenden oder ihrer Kultur, Religion, Familie, Rechtsstellung oder inhärenten Merkmale sein. |
| ✓ Achten Sie auf den nonverbalen Ausdruck der antragstellenden Person. Im Falle von LGBTI-Personen ist bei der Auslegung besonders darauf zu achten, dass keine abwertenden Begriffe verwendet werden. | X Verwenden Sie keine Pronomen, die das Gegenteil von dem sind, die die antragstellende Person genannt hat. |
| ✓ Stellen Sie sicher, dass alle Antragstellenden mit Respekt und Würde behandelt werden und gleichberechtigten Zugang zu Dienstleistungen haben und dass keine Diskriminierung aufgrund des Ausdrucks des Geschlechts oder der Identität, der sexuellen Ausrichtung und der Geschlechtsmerkmale, der Herkunft, der Religion, des Alters, einer Behinderung oder auf einer anderen Grundlage oder eines anderen Status erfolgt. Der Zugang kann beispielsweise dadurch erleichtert werden, dass Informationen so bereitgestellt werden, dass sie für Menschen mit Seh-, Hör-, Kommunikations-, Mobilitäts- und Lese- und Schreibbeschränkungen und/oder Schwierigkeiten bei der Informationsverarbeitung geeignet sind. | |
| ✓ Respektieren Sie die Wünsche der antragstellenden Person. Stellen Sie sicher, dass die antragstellende Person gut über ihre Optionen und die angebotenen Dienstleistungen informiert ist. Respektieren Sie ihre Wahl. Unterstützen Sie die Antragstellenden dabei, fundierte Entscheidungen zu treffen, treffen Sie aber die Entscheidung nicht für sie. | X Lenken Sie die antragstellende Person nicht in eine Richtung oder wirken Sie suggerierend auf sie ein. |
Weitere Hinweise und relevante Links
Mustermechanismen und Standardvorlage für Standardarbeitsverfahren
- UNHCR 10 Point Plan in Action (Zehn-Punkte-Plan in Aktion), Mechanisms for screening and referral (Mechanismen für Überprüfung und Verweisung), Aktualisierung 2016. https://www.unhcr.org/publications/manuals/5846d0207/10-point-plan-action-2016-update-chapter-5-mechanisms-screening-referral.html
- Ungarisches Helsinki-Komitee, Short guide on the support and care of asylum seeking torture victims (Kurzer Leitfaden zur Unterstützung und Sorge für Folteropfer, die um Asyl ansuchen), 15. Mai 2017. https://www.helsinki.hu/en/short-guide-on-the-support-and-care-of-asylum-seeking-torture-victims/
- IOM, IOM Guidance on referral mechanisms: for the protection and assistance of migrants vulnerable to violence, exploitation and abuse, and victims of trafficking (Leitfaden der IOM zu Verweismechanismen: für den Schutz und die Unterstützung von Migrantinnen und Migranten, die für Gewalt, Ausbeutung und Missbrauch anfällig sind, und von Opfern des Menschenhandels), 2020. https://publications.iom.int/system/files/pdf/iom_guidance_on_referral.pdf.
- UNHCR, The Heightened Risk Identification Tool (Instrument des UNHCR zur Identifizierung erhöhter Risiken) – Nutzerhandbuch, Juni 2010, zweite Ausgabe.
- UNHCR Heightened Risk Identification Tool
- UNHCR und IDC, Vulnerability Screening Tool, (Tool zur Prüfung der Schutzbedürftigkeit) 2016. https://www.unhcr.org/protection/detention/57fe30b14/unhcr-idc-vulnerability-screening-tool-identifying-addressing-vulnerability.html